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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle Verträge mit uns sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden und abweichenden Bedingungen unser Vertragspartner widersprechen wir. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner und/oder den Einbau vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis selbst. Abweichend hiervon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305 b BGB sind.

(3) Soweit nachfolgend keine anderen Vereinbarungen getroffen werden und soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gelten für das Vertragsverhältnis die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B). An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche vorstehende Unterlagen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

§ 2 Lieferzeit und Auftragsbestätigung

(1) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung sind Änderungswünsche nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten bzw. etwaiger Mehrkosten möglich.

(2) Liefer- und Einbaufristen werden bestmöglich eingehalten; sie sind jedoch, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur unverbindliche Circa-Angaben. Die Frist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung bei der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik, die wir – trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt – nicht abwenden konnten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.

(3) Unsere Haftung für den Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges beschränkt auf einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von maximal 0,5% des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Diese Regelung entbindet den Besteller nicht davon, einen Verzugsschaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

(4) Für den Fall, dass gelieferte Waren nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Besteller abgeholt werden, machen wir Lagerkosten in Höhe von 0,2% des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche geltend, beschränkt auf ein Maximalbetrag an Lagerkosten i.H.v. 50% des Lieferwertes. Dem Besteller
bleibt vorbehalten, uns nachzuweisen, dass keine oder geringere Lagerkosten angefallen sind.

§ 3 Preise, Aufrechnung und Abtretung, Zahlungsplan

(1) Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer, soweit die gesetzliche Mehrwertsteuer in unseren Preisen nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Forderungen sofort fällig und ohne jeden Abzug (wie Skonto) zu erfüllen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Ist unser Vertragspartner kein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 9% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unsere Vertragspartner haben das Recht, uns das Vorliegen eines geringen oder keines Verzugsschadens nachzuweisen.

(2) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
werden. Eine Abtretung der Forderung gegen uns ist ohne unsere schriftliche Einwilligung ausgeschlossen. Als Zahlungsplan wird vereinbart: 10% der Auftragssumme bei Vertragsschluss, 50% bei Lieferung, 35% nach Montage und 5% nach Abnahme der Ware.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des Unterganges oder der – auch zufälligen – Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht an den Vertragspartner mit Übergabe der Vertragsgegenstände an das vom Vertragspartner benannte Transportmittel über. Dies gilt nicht, soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. Soweit wir selbst zum Einbau der Vertragsgegenstände verpflichtet sind, geht die Gefahr bezüglich der von uns einzubauenden Werkteile mit dem Einbau auf den Vertragspartner über. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen.

(2) Verzögert sich die Ablieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht abgerufen, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen. Auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme wird zwischen den Parteien ausdrücklich verzichtet. Die Abnahme der Leistungen erfolgt durch Einbau.

§ 5 Mängelhaftung

(1) Für etwaige Mängel haften wir unseren Vertragspartnern nach unserer Wahl auf Nacherfüllung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Ein Rücktritt wird für Bauleistungen ausgeschlossen.

(2) Weitergehende Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, es sei denn, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung des Körpers, Lebens oder der Gesundheit oder die Verlegung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Unternehmer haben die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb einer Woche zu rügen. Ansonsten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(4) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen beweglichen Sachen ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Ware. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen beweglichen Sachen zwei Jahre ab Lieferung der Ware und wird bei gebrauchten Sachen vollumfänglich ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den hergestellten/verkauften Gegenständen bei Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bei Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt,
den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Vertragspartner für den entstandenen Ausfall.

(3) Unser Vertragspartner ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache selbst oder diese nach deren Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.

(4) Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung des Vertragsgegenstandes durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern unser Vertragspartner Unternehmer oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch am Gericht seines Wohnsitzes bzw. der Niederlassung zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet ausschließlich materielles deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des CISG. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für beide Vertragsteile.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Unwirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Für Interessenten / Hotline
Tel.: 07308 81730